01.04.2006 | Vollstreckungspraxis
BGH segnet neue Pfändungsfreigrenzen ab – das sind die Folgen
1. Der in § 850c Abs. 2a S. 1, 1. HS ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum („Vorjahreszeitraum“) umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. |
2. Die vom BMJ am 25.2.05 im BGBl. bekannt gemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1.7.05 ist rechtswirksam. |
3. Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger. |
(BGH 24.01.06, VII ZB 93/05, NJW 06, 777, Abruf-Nr. 060485) |
Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Das AG hat am 14.6.05 einen PfÜB erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser Forderung gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Hinsichtlich des pfändbaren Betrags ist in dem PfÜB auf die „Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 21.3.00, BGBl. I S. 745)“ verwiesen. Die Gläubigerin hat den Erlass eines klarstellenden Beschlusses dahingehend beantragt, dass eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge entsprechend der Bekanntmachung des BMJ vom 25.2.05 zum 1.7.05 nicht erfolgt ist, es bei dem seitherigen PfÜB bleibt und für die Pfändungsfreibeträge diejenigen des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen nach wie vor gelten. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH versagte auch der zugelassenen Rechtsbeschwerde den Erfolg. Dabei hatte er drei Fragen zu beantworten:
I. Entscheidungskompetenz des Rechtspflegers statt § 766 ZPO
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