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  • 01.08.2006 | Vollstreckungspraxis

    BGH stärkt Akteneinsichtsrechte der Gläubiger

    Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse i.S.d. § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadenersatzansprüche gegen Dritte, vor allem Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen (BGH 5.4.06, IV AR (VZ) 1/06, Abruf-Nr. 061688).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger hat eine Forderung gegen eine GmbH behauptet, die noch nicht tituliert ist. Das Insolvenzverfahren, an dem der Gläubiger nicht beteiligt war, wurde mangels Masse nicht eröffnet. Der Gläubiger erstrebt nun Einsicht in die Insolvenzakte mit der Begründung, Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer oder die Gesellschafter der GmbH prüfen zu wollen (Durchgriffshaftung). Die Akteneinsicht wurde ihm verwehrt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat der Ausgangsinstanz widersprochen und ihr aufgegeben, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sei der Schuldnerin Gelegenheit zu geben, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall geltend zu machen.  

     

    Der Gläubiger hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass er Gläubiger der Schuldnerin ist. Schon daraus folgt ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Das setzt voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Gläubigerstellung des Antragstellers schafft eine solche unmittelbare rechtliche Beziehung zur Schuldnerin. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte ihm als Insolvenzgläubiger (§38 InsO) das Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO i.V. m. § 299 Abs. 1 ZPO zugestanden. Auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse muss dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleiben, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass er seine Forderung noch realisieren kann. Sie besteht fort und hat jedenfalls noch Aussicht auf erfolgreiche Beitreibung, wenn noch Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin vorhanden ist.