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  • 01.08.2008 | Vollstreckungspraxis

    Drittschuldnerklage: So funktioniert´s

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Oft zeigen Drittschuldner trotz eines zugestellten PfÜB entweder keine Reaktion innerhalb der Erklärungsfrist nach § 840 Abs. 1 ZPO oder leisten nach erteilter positiver Auskunft keine Zahlungen an den Gläubiger. Doch statt in solchen Fällen mit der Drittschuldnerklage zu reagieren, scheuen Gläubiger diese oft – zu Unrecht.  

     

    Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf der Erklärungsfrist

    Verhält sich der Drittschuldner in der o.g. zweiwöchigen Erklärungsfrist unkooperativ oder zahlt er nach positiver Drittschuldnererklärung nicht, kann der Gläubiger stets von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen (BGH Rpfleger 06, 480).  

     

    Praxishinweis: Es bedarf daher auch keiner weiteren, zusätzliche Kosten auslösenden, vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers, noch einer gesonderten Auskunftsklage – auch nicht im Wege der Stufenklage (BGH, a.a.O.). Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadenersatzklage übergehen und dadurch erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275, 281; 91, 126).  

     

    Wichtig: Auch unter dem Gesichtspunkt des Einwands einer Verwirkung sollte also aus Gläubigersicht nicht all zu lange mit der Klageerhebung gewartet werden.  

     

    Um eine gegebenenfalls langwierige und kostenauslösenden Klage zu vermeiden, sollte nach Ablauf der Frist des § 840 Abs. 1 ZPO zunächst versucht werden, den Drittschuldner freiwillig zu einer Reaktion zu bewegen. Hierzu sollte unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Verweigerung hingewiesen werden.  

     

    Musterformulierung: Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    wie Ihnen aufgrund des oben genannten Pfändungsbeschlusses bekannt ist, vertrete ich die rechtlichen Interessen des ... (Gläubigers). In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit gegen  

     

    ... (Schuldner)  

     

    wurde Ihnen am ... ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.  

     

    Gemäß § 840 ZPO waren Sie verpflichtet, die Drittschuldnererklärung binnen 2 Wochen, mithin bis zum ... abzugeben, sowie mitzuteilen, in welcher Höhe pfändbare Beträge an mich auszukehren sind.  

     

    Zur Vermeidung einer gegen Sie gerichteten Drittschuldnerklage fordere ich Sie letztmalig auf, bis spätestens ... dieser Verpflichtung nachzukommen. Eine aktuelle Forderungsaufstellung ist beigefügt.  

     

    Sollte binnen der oben genannten Frist weder Ihre schriftliche Drittschuldnererklärung vorliegen, noch ein Geldeingang zu verzeichnen sein, weise ich darauf hin, dass mein Mandant sich im Wege der Drittschuldnerklage bei Ihnen schadlos halten kann.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Praxishinweis: Eventuelle Anwaltskosten eines solchen außergerichtlichen Aufforderungsschreibens nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach § 840 ZPO muss der Drittschuldner weder aus Verzugsgesichtspunkten noch aus deliktischer Einstandsverpflichtung erstatten (BGH Rpfleger 06, 480; VE 07, 29). Folge: Obwohl dem Anwalt aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung ein gesonderter Gebührenanspruch nach Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist, bleibt der Gläubiger als Auftraggeber hierauf sitzen.  

     

    Klageanträge

    Vielfach besteht die Auffassung, dass der Gläubiger als Kläger den Drittschuldner im Rahmen einer Auskunfts- oder Stufenklage in Anspruch nehmen muss. Diese Ansicht ist jedoch falsch. Der Gläubiger macht die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen mittels Leistungsklage geltend (BGH NJW 84, 1901; NJW 77, 1199). Probleme bereitet in der Praxis immer wieder die Formulierung des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, vor allem bei einer Einziehungsklage. Da eine Stufenklage ausscheidet (BGH Rpfleger 06, 480), muss die Zahlungsklage beziffert sein. Genau hierin liegt aber für den Gläubiger als Kläger die Schwierigkeit. Er muss nämlich dazu die gepfändeten Lohnanteile berechnen.  

     

    Praxishinweis: Um die aufgezeigte Problematik bei der Bezifferung des Klageantrags in den Griff zu bekommen, sollte der Gläubiger – insbesondere bei Lohnpfändungen – in den zuvor zu beantragenden PfÜB folgende Anordnung mit aufnehmen lassen:  

     

    Musterformulierung: Notwendige Anordnungen im PfÜB

    ... gepfändet werden die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen ab Zustellung der Pfändung (OLG Hamm JurBüro 95, 163 = DGVZ 94, 188).  

     

    Es wird ferner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO folgende Herausgabeanordnung erlassen: Der Schuldner muss die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers der letzten drei Monate vor und ab Zustellung der Pfändung fortlaufend an den Gläubiger herausgeben (BGH VE 07, 41).  

     

    Ferner wird gemäß § 836 Abs. 3 S. 1und 2 ZPO folgende Offenbarungsanordnung erlassen: Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfangs und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen, vor allem über:  

     

    • Unterhaltsverpflichtungen (Ist der Schuldner verheiratet? Wenn ja, bezieht der Ehegatte eigenes Einkommen? Wenn ja, in welcher Höhe? Hat der Schuldner Kinder, denen er unterhaltsverpflichtet ist? Wenn ja, beziehen diese eigenes Einkommen? Wenn ja, in welcher Höhe? Ist der Schuldner sonstigen Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet? Wenn ja, beziehen diese eigenes Einkommen? Wenn ja, in welcher Höhe?)

     

    • Bezug von Naturalleistungen
    • Urlaubszuschüsse
    • Kündigungsfristen
    • regelmäßige Überstunden (Durchschnitt)
    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • Treueprämien
    • Sonstige Tätigkeiten/Nebentätigkeiten des Schuldners

     

    Im Falle der Auskunftsverweigerung kann diese Anordnung im Verfahren gemäß §§ 899 ff. ZPO durch Abnahme der Offenbarungsversicherung vollstreckt werden.  

     

    Praxishinweis: Dass diese Vorgehensweise zulässig ist, hat der BGH bereits entschieden (VE 06, 147). Die Herausgabeanordnung betrifft jegliche Art von Urkunden, die dazu notwendig sind, dass der Gläubiger seine Ansprüche durchsetzen kann. Wird dies durch die Vollstreckungsgerichte abgelehnt, sollte umgehend die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Erlässt das Vollstreckungsgericht diese Anordnungen, kann der Gläubiger damit die Gehaltsabrechnungen vollstrecken und erneut eine eidesstattliche Versicherung zu den Fragen wie vor abnehmen lassen (§§ 836 Abs. 3, 883 Abs. 1, 2 ZPO).  

     

    Die Praxis lehrt, dass eine solche Vorgehensweise schon so manchen Schuldner zur Kontaktaufnahme zum Gläubigervertreter oder gar Aufnahme von Zahlungen veranlasst hat.  

     

    Aber auch andere Urkunden können mit der Herausgabeanordnung vollstreckt werden, z.B. die Lohnsteuerkarte (BGH DGVZ 04, 57). Hiernach darf die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger erst angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft macht, dass er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Anspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.  

     

    Denkbar ist auch, dass der Gläubiger als Kläger sich bei der Bezifferung seines Antrags auf Tarifabschlüsse beruft. Die wichtigsten Tariflöhne und Gehälter finden Sie unter www.lohnspiegel.de.  

     

    Neben dem genauen Klageantrag der zugestellte PfÜB, der beweist, dass die dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehende Forderung wirksam gepfändet und überwiesen ist (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO; s.u., S. 130 „Begründetheit“), vorzulegen.  

     

    Zuständigkeit

    Die sachliche Zuständigkeit liegt in der Regel – im Falle der Zivilgerichtsbarkeit – beim Prozessgericht erster Instanz, das heißt beim zuständigen AG bzw. LG des Drittschuldners. Grundsätzlich gilt, dass die Zuständigkeit des Gerichts dem Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, folgt. Dies ist z.B. der Fall bei  

     

    • Mietzinszahlung: ordentliche Gerichtsbarkeit,
    • Arbeitsentgelt: Arbeitsgericht (§§ 2, 3 ArbGG; gilt auch bei verschleiertem Arbeitseinkommen),
    • Arbeitslosengeld: Sozialgericht,
    • Taschengeldanspruch: Familiengericht,
    • Steuererstattungsanspruch: Finanzgericht und
    • Bezüge eines Beamten: Verwaltungsgericht.

     

    Begründetheit

    Um diese beurteilen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:  

     

    • Gläubiger ist zur Einziehung berechtigt: Dies setzt eine wirksame Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner voraus. Insofern muss der Gläubiger als Kläger den dem Drittschuldner zugestellten PfÜB vorlegen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Da regelmäßig im PfÜB – bei Lohnpfändungen – auf § 850c ZPO Bezug genommen wird, muss dies durch den Kläger näher konkretisiert werden. Dies gilt vor allem, wenn der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen erfüllen muss. Von der Angabe dieser Tatsachen hängt seine Einziehungsbefugnis ab (Goebel/Gottwald, Anwaltsformulare Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 5 Rn. 164).

     

    Praxishinweis: Um hier entsprechend vortragen zu können, sollte die obige Anordnung (s.o., S. 128) im beantragten PfÜB mit erlassen werden.

     

    • Bestand der Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger: Den Nachweis, dass die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner existiert und daher besteht, muss der Kläger durch entsprechende Urkunden nachweisen. Ein Urkundennachweis ist aber nicht verpflichtend. Es finden alle Bewesmittel der ZPO Anwendung.

     

    • Keine Einwendungen des Drittschuldners: Hier ist zu unterscheiden:

     

    • Einwendungen gegen die titulierte Forderung scheiden aus.

     

    • Vollstreckungsrechtliche Einwendungen, die zur Nichtigkeit der Zwangsvollstreckung führen, können durch den Drittschuldner im Einziehungsprozess oder mittels Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden. Praktisch bedeutsam sind hier vor allem Zustellungsfehler bzw. -mängel. Besonderheiten gelten im Rahmen der Lohnpfändung dahingehend, dass Einwendungen nach h.M. nur im Wege der Erinnerung geltend zu machen sind (Goebel/Gottwald, a.a.O., § 5 Rn. 190 ff.).

     

    Praxishinweis: Legt der Drittschuldner Erinnerung ein, muss darauf geachtet werden, dass der parallel laufende Drittschuldnerprozess davon unberührt bleibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht das Verfahren bis zur Erinnerungsentscheidung aussetzt. Die im Erinnerungsverfahren ergangene Entscheidung bindet dann das Prozessgericht (vgl. Goebel/Gottwald, a.a.O., § 5 Rn. 189).

     

    • Materiellrechtliche Einwendungen: Einwendungen gegen die gepfändete Forderung sind zulässig. Solche Einwendungen wären z.B. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung (z.B. wegen Arbeitgeberdarlehen) oder Abtretung. Bei einer Mietzinspfändung wäre dies der Fall, wenn der Mieter als Drittschuldner z.B. einen Minderungsanspruch gegenüber dem Vermieter als Schuldner hätte.

     

    Praxishinweis: Erhebt der Drittschuldner den Einwand der Abtretung, sollte der Gläubiger unbedingt prüfen, ob hier nicht eine Anfechtung nach dem AnfG in Betracht kommt (Goebel, VE 01, 23, 37, 84).

     

    Dem Schuldner muss der Streit verkündet werden

    Gemäß § 841 ZPO ist der Gläubiger, der die Forderung einklagt, verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Unter Umständen kann sich der Gläubiger bei verzögerter Beitreibung schadenersatzpflichtig gegenüber dem Schuldner machen (§ 842 ZPO).  

     

    Praxishinweis: Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes zum laufenden Prozess. Dieser wird dem Streitverkündeten (Schuldner) von Amts wegen zugestellt. Der Schriftsatz muss den Grund für die Streitverkündung enthalten und dem Streitverkündeten ist mitzuteilen, in welcher Phase des Verfahrens sich der Prozess befindet. Kopieren Sie dazu den bisherigen Schriftwechsel. Eine bloße Sachstandsmitteilung reicht nicht aus.  

     

    Der Schuldner kann nach Zustellung der Streitverkündung dem Rechtsstreit beitreten. Er kann allerdings auch dem Prozessgegner (Drittschuldner) beitreten und nicht nur zwingend der Partei, die ihm den Streit verkündet hat. Der Schuldner wird mit seinem Beitritt zum Nebenintervenienten und kann selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen.  

     

    Tritt er dem Rechtsstreit nicht bei oder reagiert er auf die Streitverkündung gar nicht, gilt für ihn trotzdem die Rechtsfolge des § 68 ZPO, d.h. er muss sich den Prozess vorhalten lassen. Der Schuldner als Streitverkündeter wird deshalb im Verhältnis zum Gläubiger als Streitverkünder nicht mit der Behauptung gehört, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Die Einwendung mangelhafter Prozessführung durch den Streitverkünder kann der Streitverkündete allenfalls für die Zeit vor der Streitverkündung erheben. Es ist daher aus Sicht des Klägers bedeutungsvoll, dem Schuldner den Streit möglichst frühzeitig zu erklären, um damit mögliche Einwendungen abzuschneiden.  

     

    Kosten der Drittschuldnerklage

    Die Klage ist eine normale prozessuale Angelegenheit, die eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) und gegebenenfalls eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) auslöst. Da es sich um eine Leistungsklage handelt, bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs. Zukünftige Ansprüche berechnen sich gemäß § 9 ZPO nach dem 3/12-fachen Jahresbetrag.  

     

    Kostenfestsetzung gegen den Schuldner möglich

    Der BGH hat bereits 2005 entschieden, dass die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendige Kosten, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festsetzbar sind. Das gilt für entstandene Anwaltskosten auch, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird (BGH VE 06, 124).  

     

    Musterformulierung: Drittschuldnerklage bei Lohnpfändung

    An das Arbeitsgericht ...  

     

    Klage und Streitverkündung  

     

    des ... (Name und Anschrift des Vollstreckungsgläubigers) – Klägers –,  

    Prozessbevollmächtigter: ...  

     

    gegen  

     

    die Firma ... (Name und Anschrift der Arbeitgeberin) – Beklagte –,  

    Prozessbevollmächtigter: ...  

     

    Streitverkündungsempfänger: ... (Name und Anschrift des Schuldners)  

     

    Streitwert: ... EUR  

     

    Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,  

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... EUR nebst ... Prozent Zinsen hieraus seit dem ... zu zahlen;
    2. die Beklagte zu verurteilen, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündungsempfängers bei ihr ... EUR monatlich, beginnend mit dem ... bis zum völligen Ausgleich des Betrags von ... EUR zu zahlen;
    3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
    4. für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO gegen die Beklagte bei ausbleibender Anzeige der Verteidigungsabsicht Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen;
    5. hilfsweise dem Kläger nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden;
    6. dem Kläger eine vollständige und vollstreckbare Urteilsausfertigung nach § 317 Abs. 2 ZPO zu erteilen;
    7. dem Kläger eine Zustellbescheinigung gem. § 169 Abs. 1 ZPO zu erteilen.

     

    Gleichzeitig wird dem ... (Name und Anschrift des Schuldners) der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Die Streitverkündung erfolgt gemäß § 841 ZPO. Die Lage des Rechtsstreits ergibt sich für den Streitverkündungsempfänger aus der beiliegenden Klageschrift, die ich ihm zuzustellen bitte.  

     

    Begründung:  

    Dem Kläger steht gegen den Streitverkündungsempfänger aus dem anliegenden Titel (genaue Bezeichnung) ... vom ... (Az. ...) eine Forderung in Höhe von ... EUR zuzüglich ... Prozent Zinsen hieraus seit dem ... zu. Außerdem sind ... EUR an festgesetzten Kosten entstanden, die seit dem ... mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB zu verzinsen sind. Daneben sind weitere .... EUR an Vollstreckungskosten bisher entstanden.  

    Beweis: in Kopie beigefügtes Urteil nebst den Vollstreckungsunterlagen  

     

    Der Streitverkündungsempfänger ist ein Arbeitnehmer der Beklagten. Sein Lohnanspruch gegen die Beklagte ist seitens des Klägers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... vom ... (Az. ...) gepfändet worden. Dieser Beschluss ist der Beklagten am ... zugestellt worden.  

    Beweis: in Kopie beigefügter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsnachweis  

    Die Beklagte hat auf die ihr am ... zugestellte Aufforderung des Klägers nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht reagiert und bis heute keinerlei Auskunft erteilt und auch keine Zahlungen geleistet.  

    Beweis: in Kopie beigefügte Zustellungsurkunde nach § 840 Abs. 2 ZPO 

     

    Der Streitverkündungsempfänger ist bei der Beklagten als ... tätig. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag für ... vom ... beträgt der Tariflohn ... EUR monatlich. Mindestens diesen Betrag verdient der Schuldner und Arbeitnehmer der Beklagten.  

    Beweis: beiliegender Tarifvertrag für ...; Zeugnis des Streitverkündungsempfängers  

     

    Der Streitverkündungsempfänger hat ... Unterhaltsberechtigte (seinen Ehegatte sowie ... Kinder). Pfändbar ist demnach monatlich ein Betrag in Höhe von ... EUR. Damit hätte die Beklagte ab dem ... mindestens ... EUR an den Kläger überweisen müssen. Dies hat sie nicht getan, obwohl sie zuletzt mit Schreiben vom ... unter Fristsetzung zum ... dazu aufgefordert wurde.  

     

    Seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Lohn ... mal fällig gewesen. Hieraus folgt die Klageforderung zu 1. Der Antrag zu 2. ist berechtigt, weil die Beklagte auch für die Zukunft so lange den gepfändeten Lohnanteil an den Kläger abführen muss, bis die Forderung gegen den Streitverkündungsempfänger abgedeckt ist.  

     

    Wegen der bisherigen Zahlungsverweigerung besteht die Besorgnis, dass die Beklagte auch die vorgenannten zukünftig fällig werdenden gepfändeten Beträge nicht an den Kläger auszahlt. Daher ist der auf künftige Zahlung gerichtete Klageantrag zu 2. ebenfalls berechtigt.  

     

    Rechtsanwalt  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 127 | ID 120828