01.10.2005 | Vollstreckungspraxis
Keine Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und unpfändbaren Sozialleistungen
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind (BGH 5.4.05, VII ZB 20/05, NJW-RR 05, 1010, Abruf-Nr. 051603). |
Sachverhalt
Die Schuldnerin hatte Arbeitseinkommen aus einem „Ein-Euro-Job“ erzielt sowie Sozialhilfe, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Bundeserziehungsgeld und Landeserziehungsgeld von verschiedenen Versorgungsträgern bezogen. Der Gläubiger beantragte, alle Sozialleistungen nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen und den sich danach ergebenden pfändbaren Betrag nach § 850c Abs. 1 ZPO festzusetzen. AG und LG wiesen den Antrag zurück. Der BGH bestätigte dies.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach § 850e Nr. 2a ZPO sind auf Antrag des Gläubigers mit dem erzielten Arbeitseinkommen auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind.
Der Gläubiger hatte vorliegend geltend gemacht, dass bei einem Arbeitnehmer mit dem gleichen Nettoeinkommen wie die Klägerin ein Betrag von 105 EUR pfändbar gewesen wäre. In verfassungskonformer Auslegung von § 850e Nr. 2a ZPO im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG könne ein Empfänger von Sozialleistungen nicht besser gestellt werden. Dem haben die Vorinstanzen genauso widersprochen wie nun der BGH.
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