03.03.2008 | Vollstreckungspraxis
Pfändung eines Oder-Kontos: Das müssen Sie beachten
In der Praxis zeigt sich häufig der Fall, dass der Schuldner nicht Alleininhaber des gepfändeten Kontos ist, sondern es einen weiteren Kontoinhaber gibt, gegen den aber kein Titel vorliegt. Es stellt sich dann die Frage, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Kontopfändung hat.
Was Sie schon im Vorfeld tun können
In vielen Fällen ließe sich diese Problematik vermeiden, wenn der Gläubiger für jede Forderung prüft, ob er alle Schuldner erfasst und in Verzug gesetzt hat, sodass die Forderung gegen möglichst viele Personen tituliert werden kann. So wird regelmäßig übersehen, dass bei Geschäften für den täglichen Lebensbedarf nach § 1357 BGB auch eine Haftung des Ehegatten in Betracht kommt. Wird dieser mit in Anspruch genommen, liegt ein Titel gegen beide Ehegatten vor, die meist auch gemeinsame Inhaber des Kontos sind.
Oder-Konto als Gemeinschaftskonto
Bei einem Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, über das jeder Kontoinhaber nach § 428 BGB allein verfügen kann. Die Kontoinhaber sind als Gesamtgläubiger berechtigt (BGH NJW 85, 2698). Jeder einzelne kann hinsichtlich der gesamten Einlage die Auszahlung des gesamten Saldos verlangen und zwar stets an sich allein. Für den Gläubiger bedeutet dies: Er darf mit der Pfändung des Kontos auf das gesamte auf diesem Konto vorhandene Guthaben zugreifen (BGH NJW 85, 1218).
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