01.06.2005 | Vollstreckungspraxis
Pfändungsfreigrenzen: Das sollten Sie bei der Lohn- und Kontopfändung beachten
Bereits in VE 05, 38, haben wir darüber berichtet, dass die Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.05 erhöht werden. Nachfolgend stellen wir die Besonderheiten im Hinblick auf Lohn- bzw. Kontenpfändungen dar.
Grundsatz: Es gibt keine Übergangsregelung
Die neuen Freigrenzen greifen ab dem Stichtag 1.7.05 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird. Grund: Es fehlt an einer Übergangsregelung, wie z.B. § 20 EGZPO für die erstmalige Änderung der Grenzen zum 1.1.02 (Mock, VE 02, 15). Die neue Pfändungstabelle erfasst daher automatisch alle nach dem 1.7. zur Auszahlung gelangenden Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).
Praxishinweis: Das Vorstehende gilt allerdings nur bei so genannten Blankettbeschlüssen. Hierbei wird die amtliche Pfändungstabelle mit einbezogen. Im Umkehrschluss findet das neue Recht keine Anwendung bei Beschlüssen, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne Anwendung der Tabelle selbst festlegt. Dies gilt bei:
- Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO,
- Pfändung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO,
- teilweisem Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener nach § 850c Abs. 4 ZPO,
- Kontopfändungen nach § 850k ZPO.
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