02.07.2010 | Vollstreckungspraxis
Risikobegrenzungsgesetz: Sofortige Zwangsvollstreckungen werden erschwert
1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt. |
2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten. |
(BGH 30.3.10, XI ZR 200/09, BB 10, 901, Abruf-Nr. 101752) |
Sachverhalt
Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu entscheiden. Der betreffende Fall bezog sich auf ein Not leidendes Kreditengagement, das mittels Forderungsverkauf von einem Bankinstitut auf einen Finanzinvestor übertragen worden war. Anschließend war dieses mehrfach weiterveräußert worden.
Der letzte Erwerber leitete schließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Hiergegen setzte sich der Schuldner zu Wehr.
Die Richter entschieden, dass im Falle eines Forderungserwerbs die Umschreibung des Vollstreckungstitels nun den Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag erfordert, um einer Verschlechterung der Position des Kreditnehmers entgegenzuwirken.
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