30.10.2009 | Vollstreckungspraxis
Rückgewinnungshilfe: Privilegierung des Geschädigten gegenüber anderen Gläubigern
von StA Steffen Breyer, Koblenz
Die Rückgewinnungshilfe im Strafverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, der zugleich Geschädigter einer Straftat ist, seine ihm gegenüber dem Täter zustehenden Ansprüche leichter durchzusetzen (zu Einzelheiten vgl. Breyer, VE 09, 15; 09, 133). Danach kann die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte des Beschuldigten sicherstellen, um einen Zugriff des Geschädigten der Straftat hierauf zu erleichtern (§§ 111b ff. StPO). Zu beachten ist dabei immer, dass es sich lediglich um eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung handelt, die ein aktives Tätigwerden des Gläubigers erfordert, um von den Vorteilen profitieren zu können. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Konkrete Gegenstände können beschlagnahmt werden
Als sicherzustellende Gegenstände kommen zunächst die Gegenstände in Betracht, die dem Geschädigten durch die Straftat entzogen wurden oder die der Täter als Erlös aus der Tat gezogen hat. Ist das, was der Täter durch die Straftat erlangt hat, nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden, kann in einem späteren Strafurteil der Verfall von Wertersatz angeordnet werden (§ 73a StGB). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Täter durch seine Tat sonst erforderliche Aufwendungen erspart hat.
Beispiel |
Täter T. benutzt Software des Herstellers H. auf seinem Rechner, die er zuvor illegal aus dem Internet heruntergeladen hat. In diesem Fall hat T. die Kosten für die Anschaffung der Software erspart. Dem H. ist insoweit ein Schaden entstanden. |
Konkrete Gegenstände, die der Täter aus der Tat erlangt hat, können über die Beschlagnahme (§ 111b Abs. 1, § 111c StPO) sichergestellt werden. In diesem Fall ist geregelt, dass der geschädigte Gläubiger im Rahmen der Rückgewinnungshilfe auf diesen konkreten Gegenstand nach Zulassung der Zwangsvollstreckung (§ 111g Abs. 2, § 111h Abs. 2 StPO) vor anderen nicht durch die Straftat geschädigten Gläubigern zugreifen kann. Ohne diese Zulassung verbietet sich ein Zugriff, da ein Verfügungsverbot zugunsten des Staates besteht (§ 111c Abs. 5 StPO, § 136 BGB). Das Gericht muss im Zulassungsverfahren prüfen, ob der Gläubiger durch die Straftat, wegen der der Gegenstand sichergestellt wurde, geschädigt ist. Nach erfolgter Zulassung kann der Geschädigte in den Gegenstand vollstrecken. § 111g Abs. 1 StPO bestimmt insoweit, dass er dies vor den Strafverfolgungsbehörden tun kann, da der Staat mit seinem Pfändungspfandrecht zurücktritt (BGH NJW 00, 2027).
Legales Vermögen wird durch dinglichen Arrest sichergestellt
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