Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2006 | Vollstreckungspraxis

    So vollstrecken Sie Betriebskostenabrechnungen

    Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken (BGH 11.5.06, I ZB 94/05, Abruf-Nr. 061684).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Hat der Mieter gegen den Vermieter einen Titel auf Erstellung von Betriebskostenrechnungen erwirkt, weil er sich daraus eine Erstattung verspricht, war bisher streitig, ob dies eine vertretbare Handlung darstellt, die nach § 887 ZPO vollstreckt wird oder eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO durchzusetzen ist. Der BGH stellt klar: Der Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Es ist also ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft zu stellen.  

     

    Der BGH geht davon aus, dass mit der Verurteilung zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung eine Rechnungslegung i.S.d. § 259 BGB geschuldet ist. Ausgehend von dem anerkannten Obersatz, dass ein Titel eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt hat, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung besteht, nimmt er hier eine unvertretbare Handlung an. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszugehen, wenn Teile der Handlung auch von einem Dritten vorgenommen werden könnten.  

     

    Eine Betriebskostenabrechnung ist anders zu beurteilen, als eine Abrechnung aufgrund vorhandener Unterlagen. Diese wäre eine vertretbare Handlung. Grundlage für die Betriebskostenabrechnung ist die Rechnungslegung des Schuldners über die Betriebskosten in den betreffenden Abrechnungsperioden. Sie setzt verbindliche Erklärungen des Schuldners über die tatsächlich entstandenen Kosten aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraus, die dementsprechend nur von ihm abgegeben werden können.