01.11.2001 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
„Stille Reserven“ des Schuldners: Anwartschaftsrechte als Zugriffsobjekte
| Oft hat der Schuldner eine Sache unterEigentumsvorbehalt des Verkäufers erworben oder einen ihmgehörenden Gegenstand als Sicherungseigentum einer Bankübertragen. Hieraus ergeben sich Befriedigungschancen fürGläubiger, da dem Schuldner in diesen Fällen derwirtschaftliche Wert der Sache zusteht. Er besitzt ein so genanntesAnwartschaftsrecht, das dem Vollstreckungszugriff des Gläubigersnicht verschlossen bleibt. |
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