04.08.2009 | Vollstreckungspraxis
Vollstreckung von Endentscheidungen und sonstigen Titeln in FG-Sachen
Streng zu unterscheiden von dem Verfahren nach § 35 FamFG sind die §§ 86 bis 96a FamFG (s.u.). Diese betreffen ein gerichtliches Verfahren beendende Entscheidungen bzw. die Zwangsvollstreckung aus sonstigen Titeln. Insbesondere gelten die Regelungen nicht für Ehe- und Familienstreitsachen (vgl. S. 144 in dieser Ausgabe; § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Vorbemerkung
In sämtlichen Familiensachen tritt der Beschluss als einheitliche Entscheidungsform für alle Endentscheidungen an die Stelle des Urteils (§ 38 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch für das Scheidungsurteil. Es gibt daher keine Urteile mehr.
Grundlage der Vollstreckung ist nun klar geregelt
§ 86 FamFG bestimmt, aus welchen Titeln die Vollstreckung in FG-Sachen betrieben werden kann. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist nun ausdrücklich geregelt, dass auch in FamFG-Sachen ein vollstreckbarer Titel Grundlage der Vollstreckung ist.
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