03.11.2010 | Vollstreckungspraxis
Voraussetzung und Anerkennung von inländischen Schiedssprüchen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Die Vollstreckung aus inländischen Schiedssprüchen spielt in der gerichtlichen Praxis zunehmend eine Rolle. Es ist daher wichtig, die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens zu kennen, um im Zweifel rasch durch Vollstreckungsmaßnahmen als Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners Zugriff nehmen zu können. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten.
Was ist ein Schiedsspruch?
Ein Schiedsgericht dient zur Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Es handelt sich um ein privates Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentritt und ein Urteil ausspricht: den Schiedsspruch. Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Vertragsform (s. im Übrigen § 1031 ZPO). Es muss eine schriftlich abgefasste Entscheidung eines nicht staatlichen Gerichts vorliegen, die das Verfahren endgültig urteilsmäßig abschließt, von Schiedsrichtern unterzeichnet und den Parteien zugestellt ist (OLG Düsseldorf SchiedsVZ 05, 214).
Schiedsspruch ist kein Vollstreckungstitel
Dem Schiedsspruch kommt gemäß § 1055 ZPO grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Der Schiedsspruch selbst stellt jedoch noch keinen Vollstreckungstitel dar. Eine Zwangsvollstreckung hieraus findet nur statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist (§ 1060 Abs. 1 ZPO).
So läuft das Vollstreckbarkeitsverfahren ab
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig