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  • 01.11.2006 | Vollstreckungstaktik

    Als Neugläubiger auf Arbeitseinkommen auch nach der Wohlverhaltensphase zugreifen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 06, 41, haben wir darüber berichtet, dass in der Verbraucherinsolvenz Neugläubiger während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase auf nicht mehr von der Abtretung an den Treuhänder erfasste Teile des Arbeitseinkommens zugreifen können. Nach deren Ablauf und Erteilung der Restschuldbefreiung wird die zu Beginn des Antrags auf Restschuldbefreiung erteilte Abtretung wirkungslos, da sie nur für die Dauer der Wohlverhaltensphase Gültigkeit hat. In diesem Fall stehen dem Schuldner wieder alle – pfändbaren – Einkünfte zur Verfügung. Der Arbeitgeber muss aber die zuvorgepfändeten Lohnanteile nun an den Neugläubiger abführen. Dies können Sie mit dem folgenden Muster bereits während der Wohlverhaltensphase vorbereiten.  

     

     

    Musterformulierung: Pfändung von Neugläubigern in der Wohlverhaltensphase

    An das AG ... – Vollstreckungsgericht –  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 

     

    In der Zwangsvollstreckungssache  

    des ... – Gläubigers, – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...  

    gegen  

    den ... – Schuldner –  

     

    hat der Gläubiger nach dem am ... zugestellten Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., und der hieraus erteilten vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellvermerk, die ich nebst dem ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ..., beifüge, vom Schuldner zu beanspruchen:  

     

    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung  

    ... EUR  

    ... v.H. Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...  

    ... EUR  

    vorgerichtliche Mahnkosten  

    ... EUR  

    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids – festgesetzte Kosten –  

    ... EUR  

    ... v.H. Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...  

    ... EUR  

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

    abzüglich der Zahlungen vom ... über  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

    0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus Wert  

    der Vollstreckungsforderung von ...  

     

    ... EUR  

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV  

    ... EUR  

    16 v.H. Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV  

    ... EUR  

    Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV  

    15,00 EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen  

     

    1. ... (Treuhänder) – Drittschuldner – auf Auszahlung der  

    • nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens frei werdenden Lohnanteile in Höhe von 10 Prozent und
    • nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens frei werdenden Lohnanteile in Höhe von 15 Prozent

     

    gepfändet.  

     

    2. ... (Arbeitgeber) – Drittschuldner –  

    • auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich wie es benannt ist, einschließlich des Geldwerts von Sachbezügen;
    • auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs sowie Kirchensteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr ... und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrags

     

    so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.  

     

    Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr verlangen, ihn auch nicht verpfänden oder abtreten. Soweit die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber (Drittschuldner) gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.  

     

    Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:  

    • Beträge, die unmittelbar wegen steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe);
    • die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
    • Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Nettoarbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 EUR;
    • die in § 850a Nr. 2, 5bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Urlaubs- und Treuegelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).

     

    Vom so errechneten Netto-Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c ZPO. Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dem Schuldner wird aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Es wird angeordnet, dass der Schuldner die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere die Lohnabrechnung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herausgeben muss. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.  

     

    Rechtspfleger  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 183 | ID 91544