01.11.2006 | Vollstreckungstaktik
Als Neugläubiger auf Arbeitseinkommen auch nach der Wohlverhaltensphase zugreifen
In VE 06, 41, haben wir darüber berichtet, dass in der Verbraucherinsolvenz Neugläubiger während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase auf nicht mehr von der Abtretung an den Treuhänder erfasste Teile des Arbeitseinkommens zugreifen können. Nach deren Ablauf und Erteilung der Restschuldbefreiung wird die zu Beginn des Antrags auf Restschuldbefreiung erteilte Abtretung wirkungslos, da sie nur für die Dauer der Wohlverhaltensphase Gültigkeit hat. In diesem Fall stehen dem Schuldner wieder alle – pfändbaren – Einkünfte zur Verfügung. Der Arbeitgeber muss aber die zuvorgepfändeten Lohnanteile nun an den Neugläubiger abführen. Dies können Sie mit dem folgenden Muster bereits während der Wohlverhaltensphase vorbereiten.
Musterformulierung: Pfändung von Neugläubigern in der Wohlverhaltensphase | ||||||||||||||||||||||||||||
An das AG ... – Vollstreckungsgericht –
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt.
Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache des ... – Gläubigers, – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen den ... – Schuldner –
hat der Gläubiger nach dem am ... zugestellten Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., und der hieraus erteilten vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellvermerk, die ich nebst dem ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ..., beifüge, vom Schuldner zu beanspruchen:
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen
1. ... (Treuhänder) – Drittschuldner – auf Auszahlung der
gepfändet.
2. ... (Arbeitgeber) – Drittschuldner –
so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.
Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr verlangen, ihn auch nicht verpfänden oder abtreten. Soweit die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber (Drittschuldner) gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:
Vom so errechneten Netto-Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c ZPO. Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dem Schuldner wird aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Es wird angeordnet, dass der Schuldner die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere die Lohnabrechnung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herausgeben muss. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Rechtspfleger
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