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  • 03.03.2008 | Vollstreckungstaktik

    Einzelzwangsvollstreckung vs. Insolvenz: Das müssen Sie bei der Vorpfändung beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    Der größte Feind der Einzelzwangsvollstreckung ist bekanntlich die Insolvenzordnung. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung macht die Freude über eine vor der Insolvenz durchgeführte Zwangsvollstreckung oft zunichte, wenn diese kurz vor der Insolvenzantragstellung erfolgt. Der folgende Beitrag zeigt, was im Rahmen einer Vorpfändung nach § 845 ZPO zu beachten ist.  

     

    Der für Gläubiger gefährliche Zeitraum

    Der für den die Einzelzwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger gefährliche Zeitraum ist insbesondere der drei Monate vor der Insolvenzantragstellung. Man spricht hier von der sog. Krise. Während dieser kritischen Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 136, 309; 157, 350; BGH WM 02, 1193).  

     

    Die Anfechtungsvorschriften begründen die Möglichkeit, Verringerungen des Schuldnervermögens rückgängig zu machen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt § 143 Abs. 1 S. 1 InsO einen Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs (BGH NZI 07, 42). Die Insolvenzmasse soll so gestellt werden, als hätte es die anfechtbare Rechtshandlung nicht gegeben.  

     

    Zu unterscheidende Fallkonstellationen