23.12.2009 | Vollstreckungstaktik
Eventuelles Schlichtungsverfahren im Rahmen einer Drittschuldnerklage beachten
Klagt der Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner auf Schadenersatz in Höhe von 500 EUR, ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Baden-Württembergischen Schlichtungsgesetzes zunächst ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen. § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Baden-Württembergischen Schlichtungsgesetzes (SchlG) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass für derartige Klagen eine vollumfängliche Freistellung vom Schlichtungsverfahren erfolgt (LG Ellwangen 10.7.09, 1 S 54/09, Abruf-Nr. 094139). |
Sachverhalt
Die Gläubigerin als Klägerin hat die Beklagte (Drittschuldnerin) hinsichtlich Schadensersatz gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen einer Forderung von 500 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das AG wies die Klage als unzulässig zurück. Die dagegen gerichtete Berufung wies das LG ebenfalls als unzulässig zurück.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung der Kammer ist das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 SchlG erforderlich. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich nicht um eine solche wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen. Nur in diesem Fall wäre nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG eine Ausnahme vom obligatorischen Schlichtungsverfahren gegeben.
Vielmehr handelt es sich hier um eine Klage aufgrund einer vollstreckungsrechtlichen Maßnahme. Im vorliegenden Fall wurde vielmehr nach der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme (Erlass eines PfÜB) ein materiell-rechtlicher Anspruch (hier: Schadenersatz) eingeklagt. Auch der Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ist ein in der ZPO geregelter, seiner Natur nach aber materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch.
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