01.11.2005 | Vollstreckungstaktik
Lohnpfändung: Lohnabrechnung als Nebenrecht stets mitpfänden
Die Durchsetzung von titulierten Ansprüchen wird für Gläubiger und deren Vertreter immer schwieriger. Umso mehr sollte man gläubigerfreundliche Rechtsprechung in die tägliche Praxis umsetzen.
Gläubigerfreundliche Rechtsprechung aktiv nutzen
Ein einfaches, weil zur täglichen Praxis gehörendes Mittel ist die Informationsbeschaffung durch Mitpfändung der Lohnabrechnung, die der Arbeitgeber/Drittschuldner an den Gläubiger im Wege eines mitgepfändeten Nebenrechts auf Verlangen herausgeben muss. Hier gibt es uneinheitliche Rechtsprechung vieler AG. Ganz aktuell hat das OLG Braunschweig (Rpfleger 05, 150) dies aber erlaubt.
Der Einwand vieler Drittschuldner (zumeist Behörden) ist, dass die Herausgabe der Lohnabrechnungen datenschutzrechtliche Bedenken hervorruft. Gerade diesem Argument ist wie folgt entgegenzutreten: Pfänden Sie bei künftigen Lohnpfändungen auch den Anspruch gegenüber dem Drittschuldner auf Herausgabe von Lohnabrechnungen als Nebenrecht mit und berufen Sie sich ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Braunschweig (a.a.O.). Meist werden die Vollstreckungsgerichte dann keine Einwände haben.
Vorteile der Lohnabrechnung für den Gläubiger
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