02.08.2011 | Vollstreckungstaktik
Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen: So sichern Sie sich rechtzeitig einen Rangvorteil
Die Pfändung von Miet- und Pachteinnahmen spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Oftmals greifen hierauf Gläubiger sowohl im Rahmen der Mobiliar- als auch im Rahmen der Immobiliarvollstreckung zu. Bei dieser Konkurrenz ist für viele Gläubiger die Rechtslage nicht eindeutig.
1. Pfändung im Rahmen der Mobiliarvollstreckung durch Einzelgläubiger
Ausgangssituation bei allen drei Beispielen: Gläubiger G. 1 pfändet wegen 2.000 EUR die Mieteinnahmen des Schuldners S. Der PfÜB wird dem Mieter M. als Drittschuldner am 15.8. zugestellt.
Beispiel 1 |
Gläubiger G. 2 - eine Bank - pfändet wegen einer Forderung von 4.000 EUR anschließend. Dessen PfÜB wird am 23.8. dem M. zugestellt.
Lösung: Die Pfändung des G. 1 geht der des G. 2 vor, da er das bessere Pfandrecht hat (Prioritätsprinzip). |
Beispiel 2 |
Gläubiger G. 2 lässt sich wegen einer Forderung von 4.000 EUR auf dem Grundstück des S. eine Zwangssicherungshypothek eintragen und pfändet anschließend wegen seines dinglichen Anspruchs ebenfalls die Mieteinnahmen. Der PfÜB wird am 23.8. dem M. zugestellt.
Lösung: G. 1 geht dem G. 2 weiterhin im Rang vor, obwohl dieser wegen seines dinglichen Anspruchs aus der Zwangssicherungshypothek die Vollstreckung betreibt. Grund: Die Befriedigung des G. 2 findet vorrangig nur aus einem besonderen dinglichen Titel dann statt, wenn dieser Titel auf Duldung der Vollstreckung in das belastete Grundstück aus der Hypothek lautet. Einen solchen Titel hat G 2 aber durch die Eintragung der Zwangssicherungshypothek gerade nicht erwirkt (BGH VE 08, 104). |
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