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  • 15.04.2010 | Vollstreckungstaktik

    Schneller zustellen, besser zugreifen

    Immer wieder berichten Leser, dass der Zugriff auf das Schuldnervermögen verschlechtert bzw. sogar unmöglich gemacht wird, wenn es wegen des Erstellens umfangreicher Urteilsgründe mehrere Wochen bis zur Zustellung des Urteils und damit zum Beginn der Vollstreckung dauert. Diesen Lesern kann geholfen werden: Beantragen Sie eine sogenannte „Blitzklausel“.  

     

    Das geht so: Verlangen Sie gemäß § 317 Abs. 2 ZPO eine Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Mit Erhalt dieser Ausfertigung, die nur aus Rubrum, Tenor und Richter-Unterschriften besteht, können Sie dann selbst zustellen (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO).  

     

    Vielfach wird die „Blitzklausel“ bereits in der Klageschrift beantragt. Hiervon ist abzuraten, da sie dann oft vergessen wird. Besser ist es, entweder den Antrag in das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit aufnehmen zu lassen oder nach Erlass des Urteils in einem gesonderten Schriftsatz zu beantragen.