01.04.2005 | Vollstreckungsverfahren
Räumungstitel auch gegen Ehegatten erforderlich
Der Gläubiger eines Räumungstitels benötigt auch gegen den Ehegatten des Schuldners einen Vollstreckungstitel, wenn dieser Mitbesitzer der zu räumenden Wohnung ist (BGH 5.11.04, IXa ZB 51/04, Abruf-Nr. 050097). |
Sachverhalt
Der Schuldner war Mieter der Gläubigerin. Sie hatte gegen ihn einen Räumungstitel erwirkt. Der Gerichtsvollzieher lehnte es jedoch ab, den von der Gläubigerin erteilten Räumungsauftrag auszuführen. Er begründete dies damit, dass nach seinem Kenntnisstand nur die Ehefrau des Schuldners in der Mietwohnung wohne. Es sei aber auf jeden Fall ein Räumungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich. Die Gläubigerin, die dies nicht akzeptieren wollte, blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Gläubiger darf aus dem Räumungstitel gegen einen Wohnungsmieter nicht gegen einen im Titel nicht genannten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH NJW 04, 3041, Abruf-Nr. 042128). Ehepartner haben stets Mitgewahrsam an der gemeinsamen Wohnung, meist sind sie gleichberechtigte Mitbesitzer. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Mietvertrag allein zwischen dem Gläubiger und einem Ehegatten abgeschlossen wurde.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Selbst wenn der Gläubigerin von einem Aufenthalt des Ehegatten des Schuldners in der Wohnung nichts bekannt und der Schuldner bereits ausgezogen war, sind die o.g. Grundsätze anwendbar. Der Räumungsschuldner kann letztlich sogar seinen Besitz an der Wohnung aufgegeben haben.
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