02.07.2010 | Vollstreckungsverfahren
Tod des Kostengläubigers erfordert Umschreibung des Titels
Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (BGH 13.4.10, VIII ZB 69/09; Abruf-Nr. 101749). |
Tatbestand
Die Beklagten sind mit Urteil des AG vom 25.2.00 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12.11.03 verstorben ist. Die gegen das Urteil des AG eingelegte Berufung haben die Beklagten zurückgenommen. Das LG hat mit Beschluss vom 25.9.00 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch die Berufung entstandenen Kosten tragen müssen. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.
Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instanzen entstandenen Kosten von über 1.000 EUR beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden ist. Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach nur der, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (BGH NJW 09, 233).
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