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  • 01.09.2007 | Zusatzversorgungen

    Bezirksschornsteinfeger: Zusatzversorgung pfändbar

    1. Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirkschornsteinfegermeister sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.  
    2. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 46 Schornsteinfegergesetz (SchFG) können Ansprüche auf Zusatzversorgung weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen hiervon vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln. Daher fragt es sich, ob die Ansprüche gepfändet werden können oder dies mangels Abtretbarkeit nach § 851 ZPO ausgeschlossen ist. Der BGH hatte bereits am 25.8.04 (IXa ZB 271/03, VE 04, 199) zu dem inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) entschieden, dass Ansprüche gegen das Versorgungswerk jedenfalls in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar sind. § 851 Abs. 1 ZPO bedürfe in seinem Zusammenspiel mit § 11 Abs. 1 RAVG einer verfassungskonformen Reduktion. Die Unpfändbarkeit aller Ansprüche auf Versorgungsleistungen sei nicht zu rechtfertigen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstrecke sich auch auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Vollstreckungsmonopol ausübe, dürfe den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pfändungsverbote seien nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners durch Freibeträge (§§ 850 ff. ZPO) zu sichern. Eine solche Beschränkung des Befriedigungsrechts des Gläubigers sei allenfalls zulässig, soweit sonstige, überwiegende Gründe das zwingend erforderten. Solche lägen nicht vor. Diese Grundsätze sind auf die Ansprüche nach dem SchFG zu übertragen.  

     

    Zwar handelt es sich bei der Zusatzversorgung nach dem SchFG nicht um Leistungen aus der Sozialversicherung, sodass § 54 SGB I nicht anwendbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Empfänger der Zusatzversorgung eines größeren Schutzes bedürfen als die aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berechtigten. Vor allem hat das durch das SchFG gewährleistete Ruhegeld, das sich an der Vergütungsgruppe Vc des BAT orientiert, kein derart niedriges Niveau, dass es der Pfändung vollständig entzogen werden müsste, um den Lebensunterhalt des Berechtigten und seiner Familie zu sichern.  

     

    Die Besonderheiten des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters rechtfertigen nicht, diese Berufsgruppe gegenüber anderen Empfängern von Versorgungsbezügen zu bevorzugen. Nach der Gesetzesbegründung (Ausschussbericht zu BT-Drucksache V/4282 S. 2) waren die mit diesem Beruf verbundenen Gefahren und der Umstand, dass der Kehrbezirk bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Krankheit entschädigungslos abgegeben werden muss, für die Einführung einer gesetzlichen, rentenergänzenden Versorgung ausschlaggebend. Dem lässt sich für eine beabsichtigte Besserstellung gegenüber anderen Versorgungsempfängern nichts entnehmen, zumal die Gesetzesbegründung (Ausschussbericht zu BT-Drucks. V/4282 S. 8) den Zweck des Abtretungs- und Verpfändungsverbots nicht erläutert.