28.08.2009 | Zwangssicherungshypothek
Nachträglich bekannt werdendes Grundstück
von Rechtsfachwirt und Bürovorsteher Michael Wohlgemuth, Koblenz
Es kommt oft vor, dass sich ein Gläubiger auf dem Grundstück eines Schuldners eine Zwangssicherungshypothek in voller Höhe der titulierten Forderung eintragen lässt. Später wird dann ein Grundstück bekannt, von dessen Existenz der Gläubiger zuvor keine Kenntnis hatte. Kann der Gläubiger nachträglich hier noch eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen?
Eintragung einer Gesamtzwangshypothek ist unzulässig
Bei Vorhandensein mehrerer Grundstücke auf den Namen des Schuldners muss der Gläubiger erklären, wie die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden soll (§ 867 Abs. 2 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass der einzelne Betrag nach der Verteilung den Mindestbetrag von 750 EUR überschreiten muss (§ 867 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO). Die ohne Beachtung dieser Vorschrift eingetragene Gesamthypothek ist nichtig und müsste daher von Amts wegen nach § 53 GBO gelöscht werden.
Praxishinweis: Der mit § 867 Abs. 2 ZPO verfolgte Zweck, den Schuldner vor einer übermäßigen Sicherung des Gläubigers zu schützen und eine Benachteiligung anderer (nachrangiger) Gläubiger zu vermeiden, erfordert das Verbot der Gesamthypothek auch, wenn mehrere Grundstücke nacheinander im Wege der Zwangsvollstreckung belastet werden sollen (OLG Düsseldorf Rpfleger 90, 60). Eine Verteilung ist auch notwendig, wenn zunächst die Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück eingetragen worden ist und später noch auf einem anderen Grundstück des Schuldners eingetragen werden soll, da für dieselbe Forderung keine weitere Zwangssicherungshypothek eingetragen werden darf (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Taktische Möglichkeiten des Gläubigers
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