· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Prüfen Sie sich selbst
| In dieser Rubrik stellen wir Ihnen regelmäßig praxisrelevante Fragen zur Zwangsvollstreckung. Die Auflösung finden Sie in VE 9/12. Diesmal geht es um Probleme aus dem Bereich der Zug-um-Zug-Vollstreckung (Fall 1) sowie um die Konsequenzen bei Fehlern im Zusammenhang mit dem Nachweis der Rechtsnachfolge (Fall 2). |
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Gläubiger G. hat gegen den Schuldner S. ein Urteil erwirkt, nach dessen Tenor S. verpflichtet ist, an G. 5.000 EUR zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe eines BMW Baujahr 2010, amtliches Kennzeichen AZ-XY 1000. G. übergibt daraufhin dem Gerichtsvollzieher X. den geschuldeten Pkw mit dem Antrag, diesen dem S. anzubieten und danach die Vollstreckung zu betreiben. Bei dem übergebenen Fahrzeug sind jedoch Schäden an der Windschutzscheibe, am Blinker sowie den Reifen festzustellen. S. rügt daraufhin eine Verschlechterung des zu übergebenden Gegenstands. Darf X. die Zwangsvollstreckung dennoch auftragsgemäß durchführen? |
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Gläubiger G. kann seine Rechtsnachfolge infolge Abtretung weder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, noch ist diese offenkundig. Gleichwohl erteilt Rechtspfleger R. - fehlerhaft - die Vollstreckungsklausel. Wie kann sich Schuldner S. dagegen zur Wehr setzen, wenn er Folgendes geltend macht:
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