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Fälligkeit der verpfändeten Forderung bei ausstehender Fälligkeit der durch das Pfandrecht gesicherten Hauptforderung
Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu (BGH 11.4.13, IX ZR 176/11, Abruf-Nr. 131537).
Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.
Quelle: ID 40018000