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  • · Nachricht · Insolvenz

    BGH klärt Zuständigkeitsfrage

    | Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, die der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt ( BGH 26.4.12, IX ZB 273/11, Abruf-Nr. 121621 ). |

     

    Dieses Ergebnis ist zwar § 148 Abs. 2 InsO nicht unmittelbar zu entnehmen. Dan kann der Verwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen; § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Hat aber das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen zu entscheiden, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ist es auch das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht; denn auch im Regelfall einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 148 Abs. 2 InsO gibt es neben dem für Erinnerungen zuständigen Vollstreckungsgericht im Sinne von § 766 ZPO kein weiteres Vollstreckungsgericht.

    Quelle: ID 34137470