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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Schutzantrag erfordert stets Pfändung

    Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Bestimmung des pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 bzw. 5 ZPO durch das Vollstreckungsgericht liegen erst vor, wenn das Pfändungsschutzkonto des Schuldners einer Pfändung unterliegt (AG Plön 16.6.11, 19 M 63/11, Abruf-Nr. 113108).

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Schuldner hat ein P-Konto bei seiner Bank. Das Konto ist jedoch nicht gepfändet. Das AG musste gemäß § 850k Abs. 4, 5 ZPO darüber entscheiden, ob dem Schuldner ein pfändungsfreier Betrag zu gewähren ist. Dies hatte zuvor die Drittschuldnerin abgelehnt.

     

    Das AG wies den Antrag des Schuldners als unbegründet ab - im Ergebnis zu Recht. Allerdings war der Antrag bereits unzulässig. Denn § 850k Abs. 4, 5 ZPO sind Schutzvorschriften für den Fall einer Kontopfändung. Insofern greifen diese Regelungen erst, wenn eine Pfändung des Guthabens auf dem P-Konto vorliegt: § 850k Abs. 1 ZPO, auf den § 850k Abs. 4 ZPO insoweit Bezug nimmt, als er die Möglichkeit zur Festsetzung eines von Abs. 1 abweichenden Betrags einräumt, bestimmt, dass der Schuldner über die dort normierten Beträge verfügen kann, wenn „das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet“ wird. Der Gesetzeswortlaut lässt insoweit keine andere Deutung zu, als dass die Festsetzung eines von Abs. 1 abweichenden pfändungsfreien Betrags nur möglich ist, wenn das Guthaben auf dem P-Konto bereits einer Pfändung unterliegt.

     

    Gleiches gilt auch für § 850k Abs. 5 ZPO, der ebenfalls auf Abs. 1 Bezug nimmt. Dort wird im Übrigen normiert, dass das Kreditinstitut dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Abs. 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten nur verpflichtet ist, wenn hierfür entsprechende Bescheinigungen vorgelegt werden, „dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist“. Da im betreffenden Fall aber keine Pfändung des Guthabens beim Kreditinstitut vorliegt, können weder Arbeitgeber noch Vollstreckungsgericht bescheinigen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung umfasst ist, da eine Pfändung de facto überhaupt nicht vorliegt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 170 | ID 29063490