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  • · Nachricht · Pfändungsschutz

    Pfändungsschutz bei Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers

    | Mit Urteil vom 22.7.15 (IV ZR 223/15, Abruf-Nr. 178825 ) hat der BGH klargestellt: § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, die die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt. |

     

    Der BGH weiter: Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Der BGH schließt damit an seine ältere Rechtsprechung an (BGH, 27.8.09, VII ZB 89/08; 25.11.10, VII ZB 5/08).

    Quelle: ID 43569642