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  • · Nachricht · Rechtsprechung

    Neues zur Zahlungsaufforderung

    | Ein typischer Praxisfall: Die Zustellung eines PfÜB wurde veranlasst. Bei der nächsten Wiedervorlage zeigt sich, dass die Drittschuldnerauskunft aussteht. Nach Prüfung der Zustellungsurkunde steht fest. die Zwei-Wochen-Frist des § 840 Abs. 1 ZPO ist längst verstrichen ist - ohne Reaktion des Drittschuldners. Was nun? |

     

    Vor dem AG Bremen erging insoweit eine gläubigerfreundliche Entscheidung. Vorausgegangen war die Zustellung eines PfÜB an den Drittschuldner, der jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist keine Drittschuldnerauskunft erteilte. Daraufhin forderte der Anwalt im Auftrag seines Mandanten (Gläubiger) den Drittschuldner schriftlich zur Zahlung der gepfändeten Beträge auf und stellte für dieses Schreiben eine RVG-Vergütung in Rechnung. In Erwiderung auf dieses Schreiben teilte der Drittschuldner dem Bevollmächtigten mit, dass vorrangige Forderungen bestünden und er die seines Mandanten erst in ca. zwei Jahren bedienen könne. Die Kostenübernahme für das anwaltliche Schreiben lehnte er im Übrigen ab. Zu Unrecht, wie das AG Bremen feststellte (7.2.11, 18 C 262/11). Der Drittschuldner sei seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 2 ZPO nicht in der gesetzlichen Frist nachgekommen und habe sich infolgedessen schadenersatzpflichtig gemacht (§ 249 BGB). Diese Schadenersatzpflicht umfasse auch die Kosten für ein anwaltliches Schreiben, mit dem der Bevollmächtigte zur Zahlung der gepfändeten Beträge auffordert.

     

    Wichtig: Die Auskunftserteilung nach § 840 Abs. 1 ZPO ist nicht selbstständig einklagbar.

     

    Der BGH hat im Übrigen eine Erstattungspflicht der Anwaltsvergütung für eine Anmahnung/Aufforderung zur Erteilung der Drittschuldnerauskunft verneint (4.5.06, IX ZR 189/04). Die Zahlungsaufforderung hingegen stellt eine Beitreibungshandlung dar. Hieraus entstehende Kosten muss der Drittschuldner erstatten.

    Quelle: ID 36184640