· Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
Machen Sie das Pfändungsvorrecht stets kenntlich
| Will ein Gläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche bevorrechtigt auf Teile des Arbeitseinkommens (Anspruch A) zugreifen, muss er dies beantragen. Oft wird aber irrig angenommen, dass das amtlichen Formular „Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen Unterhaltsforderungen“ dazu führt, dass das Vollstreckungsgericht eine bevorrechtigte Vollstreckung automatisch beschließt. Der folgende Beitrag zeigt eine Alternative. |
1. Handlungsalternative
Der Gläubiger kann sich neben der o. g. Antragsvariante auch auf die höheren unpfändbaren Beträge nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 3 ZPO beschränken. Da er also die Wahl hat, muss er dem Vollstreckungsgericht zumindest auslegungsfähig mitteilen, welche Variante er begehrt. Hierfür bestehen zwei Möglichkeiten:
2. Empfehlung: Vorrecht auf Seite 1 eintragen
Das gewollte Pfändungsvorrecht gemäß § 850d ZPO kann im Antrag auf Seite 1 kenntlich gemacht werden.
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