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  • · Nachricht · Vermögensauskunft

    Gläubiger aufgepasst: Hier ist ein Nachbesserungsverlangen mutwillig

    | Der Gläubiger kann vom Schuldner nicht verlangen, dass dieser die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO nachbessert, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. |

     

    Das hat der BGH jetzt entschieden (3.3.16, I ZB 74/15, Abruf-Nr. 186013). Dem Gläubiger fehlt für ein solches Auskunftsbegehren das Rechttsschutzbedürfnis. Sein Verlangen ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.

     

    Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, erfolgte sie zu Lasten öffentlicher Mittel, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen, ohne dass - vom Beschwerdegericht vorgenommen - § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I analog anzuwenden wäre (vgl. BGH 20.6.13, IX ZR 310/12; BSG 16.10.12, B 14 AS 188/11 R , BSGE 112, 85 Rn. 19 f.).

    Quelle: ID 44075657