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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsformulare

    Diesen Tipps sollten Sie nicht folgen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Derzeit wird in Fachzeitschriften viel über die Anwendbarkeit der neuen Vollstreckungsformulare, insbesondere in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines PfÜB berichtet. Doch in manchen der dortigen Beiträge haben sich Fehler eingeschlichen. Die Folge: gerichtliche Zwischenverfügungen bzw. Zurückweisungsbeschlüsse. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie diese Fehler vermeiden. |

    1. Antragsformular (Anlage 4)

    • Fehler: Antragsformular
     

     

    Zu diesem Teil des Formulars war zu lesen, dass das erste Feld in der Regel nicht anzukreuzen sei. Diese Aussage ist falsch und zugleich auch gefährlich, da sie ggf. zu Regressansprüchen führen kann.

     

    PRAXISTIPP | Sie sollten stets das erste Kontrollkästchen ankreuzen. Grund: Nur aufgrund einer durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts ausgestellten Ausfertigung des PfÜB kann der Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschriften herstellen und dann an den Drittschuldner und Schuldner zustellen. Kreuzen Sie das Kontrollkästchen nicht an, führt dies in der Praxis dazu, dass die Geschäftsstelle dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Eine Zustellung und damit das Wirksamwerden der Pfändung (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) ist dann nicht möglich.

     

    Darüber hinaus wird teilweise in diesem Zusammenhang zur Selbstzustellung geraten. Diese Aussage verkennt, dass sich das Zustellwesen durch eine Novelle des § 16 GVO geändert hat:

     

    Seit dem 1.6.23 sind nämlich alle erlassenen PfÜB, bei denen die Vollstreckungsgerichte die Zustellung vermitteln sollen, also unabhängig davon, ob per Post oder mit Aufforderung nach § 840 ZPO zugestellt werden soll, nicht mehr an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Sitz des Drittschuldners oder des Gläubigers weiterzuleiten. Zuständig für die Zustellung ist nun ausschließlich der am Sitz des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher.

     

    Beachten Sie | Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist es für Gläubiger gerade nicht mehr empfehlenswert, die Selbstzustellung zu beantragen. Es empfiehlt sich ausschließlich, die Zustellung durch die Geschäftsstelle vermitteln zu lassen.

    2. Beschlussentwurfsformular (Anlage 4)

    • Fehler: Zustellkosten
     

     

    Hier wird in der Literatur geraten, dass der Gläubiger eine Ergänzung des bereits erlassenen Beschlusses beantragen muss (Folge: Neuzustellung), wenn das Gericht das Setzen eines Kreuzes an dieser Stelle versehentlich unterlassen sollte. Es drohe dem Gläubiger sonst, die Zustellungskosten zu tragen.

     

    Beachten Sie | Diese Aussage ist teilweise falsch. Kein Kreuz darf das Gericht nämlich setzen, wenn dem Gläubiger PKH/VKH bewilligt wurde und er daher selbst keine Kosten für die Zustellung des Beschlusses trägt. Bei Beantragung und Bewilligung von PKH/VKH muss das Gericht folglich nichts ankreuzen.

     

    • Fehler: Modul L
     

     

    Insoweit in der Literatur zu lesen ist, dieses Modul sei bei allen PfÜB anzuwenden, also dort stets eines der vorhandenen Kontrollkästchen anzukreuzen, ist auch dies falsch. Vielmehr unterbleibt eine Überweisung, es ist also kein Kreuz zu setzen, im Fall der, Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO), Arrestpfändung (§ 930 ZPO), (ggf.) Pfändung eines Pflichtteils (BGH VE 9, 80) und Pfändung eines Eigentümerwohnungsrechts (BGH VE 23, 155).

     

    In den drei ersten Fällen erfolgt die Überweisung zeitlich später.

     

    Beachten Sie | Bei der Pfändung eines Eigentümerwohnungsrechts darf der Pfändungspfandgläubiger das Wohnrecht zudem nicht zu seiner Befriedigung verwerten, sondern es nur zu diesem Zweck ausüben. Dies schließt eine Überweisung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs statt nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus, wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf (BGH NJW 06, 1124).

     

    • Fehler Modul E

    Vielfach wird auch geraten, dem Modul E eine Anlage beizufügen, mit dem Hinweis auf BGH 20.12.06, VII ZB 58/06 und BGH 19.12.12, VII ZB 50/11 (Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des PfÜB sowie die ab dessen Zustellung laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen monatlich durch den Drittschuldner). Dies soll mit dem nicht amtlichen Hinweis verbunden werden, dass die Lohnunterlagen per Post, Mail oder Telefax übersendet werden können.

     

    Beachten Sie | Diese Aussage ist im Modul E falsch und inhaltlich fehlerhaft. Die erste BGH-Entscheidung (s. auch VE 07, 41) betrifft die Reichweite der Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Lohnabrechnungen bei Pfändung des Arbeitseinkommens und ist daher als Anordnung in Modul M als zusätzliche Formulierung zu dem dort regelmäßig ersten angekreuzten Kontrollkästchen unterzubringen. In der anderen Entscheidung (s. auch VE 13, 59) hat der BGH klargestellt, dass bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch darstellt, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Ist nicht ausgeschlossen, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner solche Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. In diesen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im PfÜB (klarstellend) aussprechen.

     

    Im Freifeld nach Nr. 3 können Gläubiger daher folgende Formulierung eintragen:

     

     

     

     

    • Fehler: Modul D
     

    Hier werden oft Fehler gemacht, die zu Zwischenverfügungen/Zurückweisungen von Anträgen führen.

     

    Beispiel 1: Gläubiger G. pfändet in die Bankverbindung (Modul H). In Modul D trägt er folgende Angaben ein:

     

    Beispiel 2: Gläubiger G. pfändet gleichzeitig die mehreren Einkommen des Schuldners (Modul E) und beantragt darüber hinaus in Modul N die Addition der mehreren Einkünfte. In Modul D trägt er folgende Angaben ein:

     

     

    Beachten Sie | In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Gläubiger bei den jeweiligen Drittschuldnern angeben muss, welche Module anzuwenden sind. Diese Aussage ist in Bezug auf die o. g. Beispiele falsch. Richtig ist vielmehr, dass bei jedem Drittschuldner u. a. ein Texteingabefeld für die zu pfändende Forderung (z. B. Modul E, wenn der Drittschuldner der Arbeitgeber des Schuldners ist) vorgesehen ist (BR-Drucksache 561/22 S. 75).

     

    PRAXISTIPP | In dem entsprechenden Texteingabefeld nach der in Modul D aufgeführten Formulierung „wegen der Forderungen, Ansprüche und sonstigen Rechte des Schuldners (zu Ziffer …) aus den Modulen …“ dürfen nur die Module E bis K eingetragen werden. Nur bei diesen handelt es sich nämlich um Ansprüche! Die in den vorgenannten Beispielen aufgeführten Module L, M und N haben dort nichts zu suchen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 224 | ID 49693317