Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Absonderungsrechte

    Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei Insolvenz eines Wohnungseigentümers

    • 1. In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt.
    • 2. Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind.
    • 3. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.

    (BGH 21. 7.11, IX ZR 120/10, NJW 11, 3098, Abruf-Nr. 113028)

    Sachverhalt

    Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen die Eigentümerin S. von zwei Wohnungen, über deren Vermögen am 27.12.07 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, fällige Hausgeldansprüche für das Wirtschaftsjahr 06 in Höhe von 4.498 EUR und für das Wirtschaftsjahr 07 in Höhe von 4.677,29 EUR, insgesamt 9.175,29 EUR. Das Wirtschaftsjahr 06 wurde durch Beschluss der Wohnungseigentümer im November 07 und das Wirtschaftsjahr 07 durch Beschluss der Wohnungseigentümer im Juni 08 abgerechnet.

     

    Die Klägerin möchte wegen der Hausgeldansprüche aus den Jahren 06 und 07 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZVG in die Wohnungen der S. vollstrecken und hat deswegen den beklagten Insolvenzverwalter auf Zahlung, hilfsweise auf Duldung der Zwangsversteigerung wegen dieser Forderungen verklagt. Das AG hat der Klage auf Duldung der Zwangsversteigerung stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen, das LG hat die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung auch des Duldungsbegehrens.