· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Erteilung einer Vollstreckungsklausel während der Wohlverhaltensperiode
| Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Der Gläubiger hatte erfolgreich seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet. Das Insolvenzverfahren wurde inzwischen aufgehoben. Der Schuldner befindet sich seitdem in der Wohlverhaltensphase. Jetzt beantragt der Gläubiger, eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 1 InsO zu erteilen. Das Insolvenzgericht weigert sich wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses, weil gemäß § 294 Abs. 1 InsO während der Laufzeit der Abtretungserklärung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einen Insolvenzgläubiger unzulässig sind. Zu Recht? |
1. Umstrittenes Problem: Gehen Sie mit der hM
Obwohl die Frage umstritten ist, geht die hM in Schrifttum und Rechtsprechung davon aus, dass dem Deliktsgläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen ist (LG Bückeburg 25.1.12, 4 T 116/11; MüKo/Ehricke, InsO, 2. Aufl., § 294 Rn. 15; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 294 Rn. 10; Herchen in Hamburger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 201 Rn. 2; Braun, InsO, 4. Aufl., § 201 Rn. 15; Kiesbye in Leonhardt u. a., InsO, 3. Aufl., § 294 Rn. 8; Fischer, ZInsO 05, 69; Pape, ZInsO 07, 1289, 1312; LG Arnsberg ZVI 04, 699; LG Göttingen ZInsO 05, 1113; LG Tübingen NZI 06, 647; LG Leipzig, NZI 06, 603).
2. Vollstreckungsverbot hindert Klauselerteilung nicht
Denn das während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens bestehende Vollstreckungsverbot (§ 294 Abs. 1 InsO) steht der Klauselerteilung formell nicht entgegen. Beantragung und Erteilung einer Vollstreckungsklausel sind nämlich in formeller Hinsicht nicht Bestandteil der Zwangsvollstreckung, sondern stellen lediglich eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme dar.
PRAXISTIPP | Dem Gläubiger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Er kann zwar während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens nicht vollstrecken (§ 294 InsO). Dennoch hat er ein anerkennenswertes rechtliches und auch wirtschaftliches Interesse daran, bereits jetzt die für die Einleitung einer zukünftigen Zwangsvollstreckung notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, zumal seine Forderung von der Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen ist.
In derartigen Fällen empfiehlt sich daher Folgendes: Führen Sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle herbei. Weigert er sich, legen Sie hiergegen Erinnerung ein. Hierüber entscheidet dann der Richter. |