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  • · Fachbeitrag · Einzelzwangsvollstreckung vs. Insolvenz

    Insolvenzverwalter kündigt Sterbegeldversicherung bei Rückkaufswert unter Schonbetrag

    | Das AG Erfurt hat entschieden, dass eine Sterbegeldversicherung mit einer die Höchstgrenze des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO übersteigenden Versicherungssumme vom Insolvenzverwalter gekündigt und der Rückkaufswert teilweise zur Masse gezogen werden kann. Was das für die Praxis bedeutet, erläutert der folgende Beitrag. |

     

    Sachverhalt

    Der Insolvenzschuldner verlangte als Kläger vom beklagten Insolvenzverwalter, es zu unterlassen, die Teilkündigung der von dem Kläger abgeschlossenen Sterbegeldversicherung auszusprechen. Der Kläger war Versicherungsnehmer und versicherte Person einer Sterbegeldversicherung. Die Versicherungssumme betrug 9.321 EUR. Der Rückkaufswert belief sich auf 2.151,76 EUR. Der Insolvenzverwalter beabsichtigte den Versicherungsvertrag teilzukündigen und einen Betrag von 1.325,48 EUR zur Masse zu ziehen. Der Kläger widersprach dem und vertrat u. a. die Ansicht, dass eine Teil-Kündigung unzulässig sei, da der Rückkaufswert der Versicherung unter dem gesetzlichen Schonbetrag i. H. v. 3.579 EUR liege.

     

    Das AG Erfurt wies die Klage als unbegründet zurück. Es war der Auffassung, dass eine Kündigung unter Beachtung des Verhältnisses von Versicherungssumme zum Schonbetrag ausgesprochen werden kann (24.2.21, 5 C 2091/19, Abruf-Nr. 225068).