· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Wiederaufleben eines schwebend unwirksamen Pfändungspfandrechts
| Der BGH hat jetzt eine umstrittene Frage beantwortet. Sie spielt beim Aufeinandertreffen von Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz eine große Rolle, wenn Insolvenzverwalter eine innerhalb der Rückschlagsperre nach § 88 InsO gepfändete Forderung freigeben. |
Sachverhalt
Gläubiger G. pfändet wegen titulierter Ansprüche wegen 20.000 EUR in die Lebensversicherungsansprüche des Insolvenzschuldners S. (Anspruch E). Der PfÜB wird der Drittschuldnerin D. am 9.1.15 zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO). S. beantragt am 31.1.15, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Verfahren wird am 1.3.15 eröffnet. G. meldet seine Ansprüche von 20.000 EUR zur Tabelle an (vgl. § 174 f., § 302 Nr. 1 InsO). S. wird am 1.3.20 antragsgemäß vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt. Kann G. nun Ansprüche aus dem PfÜB herleiten?
Entscheidungsgründe
Antwort: Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.20 (IX ZR 210/19, Abruf-Nr. 219474) entschieden: Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt, wenn der PfÜB nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner bedarf.
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