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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung

    | Immer wieder kommt es in der Praxis zu folgender Situation: Insolvenzgläubiger melden ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle an. Nach Aufhebung des Verfahrens beantragen sie dann, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, oft mit der Begründung, dass der Schuldner den Gläubiger absichtlich bzw. grob fahrlässig im einzureichenden Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt habe, damit dieser seine Forderung zum Verfahren nicht anmelden kann. Da der Gläubiger erst ‒ zufällig ‒ später vom Insolvenzverfahren erfahren habe, sei daher ein Versagungsgrund nach § 297a, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gegeben. Das ist riskant. |

     

    Denn der BGH hat jetzt entschieden (13.2.20, IX ZB 55/18, Abruf-Nr. 214405): Einen Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

     

    MERKE | Die Entscheidung führt letztlich für jeden die Einzelvollstreckung betreibenden (Insolvenz-)Gläubiger, der seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, dazu, dass seine (titulierte) Forderung für immer verloren ist. Dies gilt auch, wenn zulasten des Schuldners Restschuldbefreiungs-Versagungsgründe vorliegen. Nur im Rahmen eines solchen Versagungsantrags ist es dem Gläubiger nämlich möglich, seine Forderung doch noch zu retten und anschließend im Rahmen von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner weiterhin vorzugehen.