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  • · Nachricht · Insolvenz

    Bestreiten der Echtheit einer Urkunde durch Insolvenzverwalter

    | Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat ( BGH 16.11.2012, V ZR 179/11, Abruf-Nr. 130402 ). |

     

    Ist er Insolvenzverwalter, gilt das nur, wenn er aus den Unterlagen und durch Befragen des Schuldners keine Erkenntnisse über die Echtheit der Urkunde gewinnen kann und seine diesbezüglichen Bemühungen nachvollziehbar darlegt (Anschluss an BGH 15.3.012, IX ZR 249/09, NJW-RR 12, 1004).

     

    Erst nachdem alle (Gegen-)Beweise zur Echtheit einer Urkunde erhoben worden sind, darf bei der abschließenden (freien) Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden, dass dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt (RGZ 72, 290, 292).

    Quelle: ID 38605410