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  • · Nachricht · Insolvenz

    Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses

    | Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Wunsch setzt einen wichtigen Grund voraus. Wann ein solcher gegeben ist, hat der BGH mit Beschluss vom 29.3.12 (IX ZB 310/11, Abruf-Nr. 121374 ) klargestellt. |

     

    Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unzumutbar sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können.

    Quelle: ID 34137840