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Erstattung der Zinsabschläge in die Masse
| Die nach § 43 Abs. 1 S. 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Insolvenzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen. Er ist daher wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie eine Entnahme zu behandeln. |
Das hat der BGH mit Urteil vom 5.4.16 entschieden (II ZR 62/15, Abruf-Nr. 186014) Die Gesellschafter sind deshalb - unabhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags - verpflichtet, die Zinsabschläge in die Masse zu erstatten.
Quelle: ID 44075712