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  • · Nachricht · Insolvenz

    Gewinnabführung nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

    | Der BGH hat mit Urteil vom 13.3.14 (IX ZR 43/12, Abruf-Nr. 141230 ) entschieden: Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH 13.3.13, IX ZB 38/10). |

     

    Der BGH weiter: Der wegen der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.

     

    Darüber hinaus hat der BGH in dieser Entscheidung noch wichtige Feststellungen zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags getroffen.

    Quelle: ID 42687845