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Hinweispflicht des Steuerberaters bei Prüfung der Insolvenzreife
| Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat dies bestimmte Hinweispflichten zur Folge. |
Der Steuerberater muss nämlich das Vertretungsorgan darauf hinweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird (BGH 6.2.14, IX ZR 53/13, Abruf-Nr. 140842).
Quelle: ID 42687782