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  • · Nachricht · Insolvenz

    Kein Neugläubigerschaden bei bestehendem Mietvertrag

    | Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können ( BGH 22.10.13, II ZR 394/12, Abruf-Nr. 133992 ). |

     

    Die Kläger vermieteten an die Schuldnerin, deren Geschäftsführer die Beklagten waren, mit Mietvertrag vom 8.1.07 Geschäftsräume in E. für einen monatlichen Mietzins einschließlich Betriebskosten von 10.367,80 EUR vom 1.2.07 bis 31.1.12 mit Verlängerungsoption. § 3 Abs. 5 des schriftlichen Mietvertrags enthält folgende Regelung: „Bleibt der Mieter mit dem monatlichen Mietzins länger als 2 Monate im Rückstand, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Ferner ist der Vermieter im Falle des Konkurses, des Vergleichs oder der Zahlungseinstellung des Mieters zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.“

     

    Die Schuldnerin zahlte im November 2009 nur einen Teil der Miete, im April 2009 und von Februar 2010 bis September 2010 zahlte sie keine Miete. Am 4. Februar, 5. März, 8. April und 8. Juni 2010 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses jeweils fristlos. In einem Räumungsvergleich vom 11.6.10 verpflichtete sich die Schuldnerin, die Geschäftsräume zum 31.8.10 zu räumen und den Mietzins für Juli und August 2010 noch zu zahlen. Am 18.6.10 beantragten die Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, das am 22.7.10 eröffnet wurde.

     

    Die Kläger haben von den Beklagten die Zahlung von 129.913,41 EUR nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, diese seien ihnen in Höhe der von der Schuldnerin nicht bezahlten Mietzinsen und der Mietkaution zum Schadensersatz verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Kläger zur Zahlung von 98.768 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Mietzinsansprüche der Kläger gegen die Schuldnerin verurteilt. Dagegen richteten sich die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen der Beklagten, die Erfolg hatten. Sie führten zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde, und zur vollständigen Abweisung der Klage.

    Quelle: ID 42468530