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  • · Nachricht · Insolvenz

    Wenn der Insolvenzverwalter befangen ist ...

    | Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist. Diese Pflicht besteht insbesondere, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt ( BGH 26.4.12, IX ZB 31/11, Abruf-Nr. 121767 ). |

     

    Die Entscheidung führt BGHZ 113, 262, fort. Die Treuhänderin hatte vorliegend ihre Pflichten u.a. dadurch in hohem Maße verletzt, dass sie mit der Durchführung der ihr übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen von ihr selbst geleiteten Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 EUR je Erstzustellung und 20 EUR je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen hatte. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 S. 2 InsO, § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen (BGH NZI 12, 247).

    Quelle: ID 34137610