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  • · Nachricht · Insolvenz

    Zahlungspflicht des selbstständig tätigen Schuldners bei Restschuldbefreiung

    | Der selbstständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, muss in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen ( BGH 19.7.12, IX ZB 188/09, Abruf-Nr. 122509 ). |

     

    Der Schuldners konnte den Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung nicht entkräften. Wie er selbst nicht in Frage stellt, überstieg der von ihm erwirtschaftete Jahresüberschuss im Jahr 2008 den Pfändungsfreibetrag erheblich. Soweit er meint, er habe diese Mittel für Investitionen in das Betriebsvermögen verwenden dürfen und keine Beträge an den Treuhänder abführen müssen, fehlt es schon an jeglicher Darlegung, welche Investitionen in welcher Höhe erfolgt sind und aus welchen Gründen diese zu diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen sein sollen. Es konnte daher offen bleiben, ob dem selbstständigen Schuldner überhaupt gestattet sein kann, den erwirtschafteten Überschuss vollumfänglich für Investitionen zu verwenden und die ansonsten möglichen Zahlungen an den Treuhänder aus diesem Grunde vollständig auszusetzen.

     

    Auch die Umstände, dass es sich bei dem Jahresüberschuss von über 169.000 EUR für das Jahr 2008 um eine vorläufige Berechnung gehandelt hat und der Schuldner im Jahr 2007 lediglich einen Überschuss von ca. 9.000 EUR erzielt hat, entlasten den Schuldner nicht. Er war vielmehr gehalten, die aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit im Jahr 2007 unterlassenen Zahlungen aus dem hohen Jahresüberschuss für das Jahr 2008 auszugleichen. Sollte der Schuldner angenommen haben, aufgrund seiner ungewissen Einkommensverhältnisse wirtschaftlich nicht zu Zahlungen an den Treuhänder in der Lage zu sein, so hätte er sich um eine besser bezahlte abhängige Beschäftigung bemühen müssen. Dass der Schuldner Anstrengungen unternommen hätte, eine abhängige Beschäftigung zu finden, behauptet er selbst nicht.

     

    Der Schuldner wird auch nicht durch sein Vorbringen entlastet, der Treuhänder habe ihm eine Entscheidung des AG Göttingen vom 2.3.09 (NZI 09, 334) zur Verfügung gestellt, wonach der selbstständig tätige Schuldner berechtigt sei, die geschuldeten Zahlungen erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode zu erbringen. Dieses Vorbringen entlastet den Schuldner nicht, weil ihm bereits vor dem Erlass dieser Entscheidung Zahlungen an den Treuhänder oblagen, die Gegenstand des Versagungsantrags sind. Dabei ist der Schuldner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts durch den Treuhänder mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen worden, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

    Quelle: ID 35306890