· Fachbeitrag · Selbstständige
Freigabe des Schuldnervermögens aus selbstständiger Tätigkeit
Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden (BGH 9.6.11, IX ZB 175/10 Abruf-Nr. 112327). |
Sachverhalt
Am 10.4.07 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. eröffnet. S. war und ist als selbstständiger Steuerberater tätig. Mit Schreiben vom 18.7.08 gab der Insolvenzverwalter I. die selbstständige Tätigkeit des S. frei. Am 15.6.10 hat die weitere Beteiligte (Gläubigerin G.) wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und Pauschsteuern im Zeitraum vom 1.2.09 bis 31.5.10 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen nach Eröffnung entstandener Forderungen über das freigegebene Vermögen des S. beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der G. ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die G. weiterhin die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S. erreichen. Der BGH verwies die Sache zurück.
Praxishinweis
Für ein weiteres Insolvenzverfahren ist eigentlich kein Raum, weil das gesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen einschließlich aller Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse des eröffneten Verfahrens fällt. Dem Schuldner bleibt daher nur das unpfändbare Vermögen (§ 36 InsO), das aber nicht die Grundlage für ein weiteres Insolvenzverfahren darstellen kann.
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