· Fachbeitrag · Versagung der Restschuldbefreiung
Forderungen retten bei Falschangaben zur Corona-Soforthilfe
| Haben Sie Schuldner, die die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben und sich in einem Restschuldbefreiungs-Verfahren befinden? Hier gibt es gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Möglichkeit, titulierte Ansprüche zu retten und anschließend im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorzugehen. |
Einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe (VE 20, 81) hat ein Schuldner nur, wenn er hauptberuflich selbstständig und dauerhaft als Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler tätig ist und seine Waren bzw. Dienstleistungen bereits vor dem 1.12.19 angeboten hat. Zudem dürfen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise nicht vor dem 1.1.20 eingetreten sein.
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