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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Insolvenz: Erstattungsfähigkeit von Gebühren für Forderungsanmeldung bzw. Vertretung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Es kommt in der Insolvenzpraxis regelmäßig vor, dass ein Schuldner keine Restschuldbefreiung erhält bzw. die angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt wird. In beiden Fällen kann es zu kostenrechtlichen Erstattungsproblemen kommen. |

    1. Ausgangslage

    In beiden eingangs genannten Fällen läuft das Verfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Insolvenzgläubiger „normal“ weiter. Dies bedeutet, dass

    • sie aufgrund eines vollstreckbaren Tabellenauszugs (§ 201 Abs. 1 InsO), soweit die Forderung festgestellt wurde, oder