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  • · Nachricht · Erledigung

    Erledigungsgebühr setzt Zugang an Schuldner voraus

    | Das OLG Hamm (19.3.19, 25 W 66/19, Abruf-Nr. 209633 ) hat entschieden, was eigentlich als selbstverständlich gelten muss: Weist der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit hin, die Vollstreckungssache gütlich zu erledigen, und kann dieses Schreiben dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung. |

     

    Der Gläubiger hatte den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher übersandte dem Schuldner die Ladung und wies u. a. darauf hin, dass er diesem auch eine Ratenzahlung bewilligen könne.

     

    Dieses Schreiben konnte dem Schuldner nicht zugestellt werden, weil er unbekannt verzogen war. Auf Erinnerung des Gläubigers gegen die vom Gerichtsvollzieher bei der Abrechnung seiner Tätigkeit berücksichtigten Kosten für den Versuch einer Erledigung gemäß Nr. 207, 208 KV GvKostG in Höhe von 9,60 EUR (einschließlich anteiliger Pauschale nach Nr. 716 KV GvKostG) wies das AG den Gerichtsvollzieher an, eine berichtigte Kostenrechnung ohne die vorgenannten Kosten zu erstellen. Denn dieser müsste für die Annahme des Versuchs einer gütlichen Erledigung erkennbare und nachweisbare Bemühungen zur gütlichen Erledigung unternommen haben, die den Schuldner auch erreicht haben müssten.

     

    Das Angebot einer gütlichen Erledigung müsse dem Schuldner wie eine Willenserklärung zumindest zugehen, also in seinen Machtbereich gelangen. Nur dann habe der Schuldner überhaupt die Möglichkeit, auf den Versuch der gütlichen Erledigung zu reagieren. Das LG wies die dagegen erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors zurück. Der zugelassenen weiteren Beschwerde half das OLG nicht ab.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 130 | ID 45990377