· Fachbeitrag · Gebührentaktik
Verfahrensgebühr kann in der Zwangsversteigerung mehrfach anfallen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Alle Anwälte warten auf eine auskömmliche Anhebung der RVG-Gebühren. Doch während der Gesetzgeber untätig bleibt, gibt es eine bereits bestehende Möglichkeit, die Gebühren zu maximieren ‒ im Versteigerungsverfahren. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Grundsatz
Im Zwangsversteigerungsverfahren wird ‒ anders als im Verfahren der Zwangsverwaltung ‒ nicht danach unterschieden, für wen der Rechtsanwalt tätig geworden ist. Der Gebührensatz von 0,4 der Verfahrensgebühr ist somit unabhängig davon, welchen Beteiligten (Gläubiger, Schuldner oder Bieter) der Rechtsanwalt vertritt. Der Grund dafür ist das auch bei Vertretung eines Bieters hohe Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt (BT-Drucksache 15/1971, S. 215 zu VV 3311). Insoweit erfolgt jedoch eine Differenzierung über den Gegenstandswert (vgl. § 26 RVG).
2. Verfahrensgebühr = Pauschgebühr
Durch Anm. Nr. 1 und 2 zu Nr. 3311 VV RVG werden die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Weise geregelt, dass das gesamte Verfahren der Zwangsversteigerung in zwei Phasen gegliedert und für jede dieser Phasen gesondert eine Pauschgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4 anfällt. Folge: Zum einen sind sämtliche Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Phase mit der Verfahrenspauschgebühr abgegolten, zum anderen erhält der Anwalt die Verfahrenspauschgebühr völlig unabhängig davon, ob er nur eine, mehrere oder gar alle Tätigkeiten innerhalb der Phase ausgeübt hat.
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