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  • · Nachricht · Insolvenz

    So wird der (vorläufige) Sachwalter vergütet

    | Mit Beschluss vom 21.7.16 (IX ZB 70/14, Abruf-Nr. 187984 ) hat der BGH ungewöhnlich detailliert klargestellt, wie der (vorläufige) Sachwalter zu honorieren ist. Danach gilt zunächst: Dem (vorläufigen) Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. |

     

    Anschließend geht der BGH ins Detail: Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters festzusetzen; die Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht entsprechend anwendbar.

     

    Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters.

     

    Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.

     

    Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters; dem vorläufigen Sachwalter ist nach Eröffnung auf seinen Antrag ein Abschlag in Höhe der zu erwartenden Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter zu gewähren.

     

    Zuschläge können insbesondere in Betracht kommen bei:

     

    • Unternehmensfortführung

     

    • begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung

     

    • Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss

     

    • hoher Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens

     

    • Übernahme des Zahlungsverkehrs

     

    • Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter

     

    Der Umstand, dass der Schuldner einen Berater mit insolvenzrechtlicher Expertise als Generalbevollmächtigten bestellt hat, rechtfertigt keinen Abschlag.

     

    Die Bemessung der Zuschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters, der als Ergebnis einer angemessenen Gesamtwürdigung einen Gesamtzuschlag (oder Gesamtabschlag) festzulegen hat.

     

    Der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters führt regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters im Regelinsolvenzverfahren.

    Quelle: ID 44224760